Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltung der Bedingungen

(1) Die Lie­fe­run­gen, Leis­tun­gen und Ange­bo­te des Ver­käu­fers erfol­gen aus­schließ­lich auf­grund die­ser Geschäfts­be­din­gun­gen. Spä­tes­tens mit der Ent­ge­gen­nah­me der Ware oder Leis­tung gel­ten die­se Bedin­gun­gen als ange­nom­men. Für den Umfang der Leis­tun­gen ist unse­re schrift­li­che Auf­trags­be­stä­ti­gung maß­ge­bend. Gegen­be­stä­ti­gun­gen oder Auf­trä­gen des Käu­fers unter Hin­weis auf sei­ne All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen wird hier­mit widersprochen.

(2) Abwei­chun­gen von die­sen Geschäfts­be­din­gun­gen sind nur wirk­sam, wenn der Ver­käu­fer sie schrift­lich bestätigt.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluß

(1) Die Ange­bo­te des Ver­käu­fers sind frei­blei­bend und unver­bind­lich. Annah­me­er­klä­run­gen und sämt­li­che Bestel­lun­gen mit Aus­nah­me von Repa­ra­tur­auf­trä­gen bedür­fen zur Rechts­wirk­sam­keit der schrift­li­chen oder fern­schrift­li­chen Bestä­ti­gung des Ver­käu­fers. Das glei­che gilt für Ergän­zun­gen, Abän­de­run­gen und Nebenabreden.

(2) Zeich­nun­gen, Abbil­dun­gen, Maße, Gewich­te oder sons­ti­ge Leis­tungs­da­ten sind nur ver­bind­lich, wenn dies aus­drück­lich schrift­lich ver­ein­bart wird.

(3) Die Ver­kaufs­an­ge­stell­ten des Ver­käu­fers sind nicht befugt, münd­li­che Neben­ab­re­dun­gen zu tref­fen oder münd­li­che Zusi­che­run­gen zu geben, die über den Inhalt des schrift­li­chen Ver­tra­ges hinausgehen.

§ 3 Preise

(1) Soweit nicht anders ange­ge­ben, hält sich der Ver­käu­fer an die in sei­nen Ange­bo­ten ent­hal­te­nen Prei­se 30 Tage ab deren Datum gebun­den. Maß­ge­bend sind die in der Auf­trags­be­stä­ti­gung des Ver­käu­fers genann­ten Prei­se zuzüg­lich der jewei­li­gen gesetz­li­chen Umsatz­steu­er. Zusätz­li­che Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen wer­den geson­dert berechnet.

(2) Die Prei­se ver­ste­hen sich, falls nicht anders ver­ein­bart, ab Kemp­ten  zuzüg­lich nor­ma­ler Ver­pa­ckung und Fracht bis zum Bestim­mungs­ort (Bestim­mungs­bahn­hof).

Bei Ände­rung der Kos­ten­grund­la­ge durch Erhö­hung der Material‑, Lohn- und sons­ti­gen Kos­ten bis zum Tage der Aus­lie­fe­rung behal­ten wir uns eine Preis­kor­rek­tur vor.

Die Zah­lun­gen sind von Fall zu Fall beson­ders zu ver­ein­ba­ren, wobei von einer auf­wand­na­hen Zah­lungs­wei­se aus­ge­gan­gen wer­den soll.

Bei Über­schrei­tung der Zah­lungs­fris­ten wer­den wir als Jah­res­zin­sen 2 % über dem jeweils gül­ti­gen Bun­des­bank­dis­kont­satz, min­des­tens aber 5 % berechnen.

Die Zurück­hal­tung von Zah­lun­gen oder die Auf­rech­nung mit Gegen­an­sprü­chen ist nicht mög­lich. Wir behal­ten uns vor, die Gestel­lung geeig­ne­ter Sicher­hei­ten zu verlangen.

§ 4 Lie­fer- und Leistungszeit

(1) Lie­fer­ter­mi­ne oder ‑fris­ten, die ver­bind­lich oder unver­bind­lich ver­ein­bart wer­den kön­nen, bedür­fen der Schriftform.

(2) Lie­fer- und Leis­tungs­ver­zö­ge­run­gen auf­grund höhe­rer Gewalt und auf­grund von Ereig­nis­sen, die dem Ver­käu­fer die Lie­fe­rung wesent­lich erschwe­ren oder unmög­lich machen – hier­zu gehö­ren ins­be­son­de­re Streik, Aus­sper­rung, Maschi­nen­schä­den, behörd­li­che Anord­nun­gen usw., auch wenn sie bei Lie­fe­ran­ten des Ver­käu­fers oder deren Unter­lie­fe­ran­ten ein­tre­ten -, hat der Ver­käu­fer auch bei ver­bind­lich ver­ein­bar­ten Fris­ten und Ter­mi­nen nicht zu ver­tre­ten. Die Lie­fer- bzw. Bear­bei­tungs­frist ver­län­gert sich ange­mes­sen um die Dau­er der Behin­de­rung zuzüg­lich einer ange­mes­se­nen Anlaufzeit.

Der Ver­käu­fer ist berech­tigt im Fal­le von Abs. 2 Satz 1 wegen des noch nicht erfüll­ten Teils ganz oder teil­wei­se vom Ver­trag zurückzutreten.

(3) Wenn die Behin­de­rung län­ger als der Mona­te dau­ert, ist der Käu­fer nach ange­mes­se­ner Nach­frist­set­zung berech­tigt, hin­sicht­lich des noch nicht erfüll­ten Teils vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten. Ver­län­gert sich die Lie­fer­zeit oder wird der Ver­käu­fer von sei­ner Ver­pflich­tung frei, so kann der Käu­fer hier­aus kei­ne Scha­dens­er­satz­an­sprü­che her­lei­ten. Auf die genann­ten Umstän­de kann sich der Ver­käu­fer nur beru­fen, wenn er den Käu­fer unver­züg­lich benachrichtigt.

(4) Sofern der Ver­käu­fer die Nicht­ein­hal­tung ver­bind­lich zuge­sag­ter Fris­ten und Ter­mi­ne zu ver­tre­ten hat oder sich in Ver­zug befin­det, hat der Käu­fer Anspruch auf eine Ver­zugs­ent­schä­di­gung in Höhe von 1/2 % für jede voll­ende­te Woche des Ver­zu­ges, ins­ge­samt jedoch höchs­tens bis zu 5 % des Rech­nungs­wer­tes der vom Ver­zug betrof­fe­nen Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen. Dar­über hin­aus­ge­hen­de Ansprü­che sind aus­ge­schlos­sen, es sei denn, der Ver­zug beruht auf zumin­dest gro­ber Fahr­läs­sig­keit des Verkäufers.

(5) Der Ver­käu­fer ist zu Teil­lie­fe­run­gen und Teil­leis­tun­gen jeder­zeit berech­tigt.
§ 5 Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Käu­fer über, sobald die Sen­dung an die den Trans­port aus­füh­ren­de Per­son über­ge­ben wor­den ist oder zwecks Ver­sen­dung das Lager des Ver­käu­fers ver­las­sen hat. Falls der Ver­sand ohne Ver­schul­den des Ver­käu­fers unmög­lich wird, geht die Gefahr mit der Mel­dung der Ver­sand­be­reit­schaft auf den Käu­fer über.
§ 6 Gewährleistung

(1) Der Ver­käu­fer gewähr­leis­tet, dass die Pro­duk­te frei von Fabri­ka­ti­ons- und Mate­ri­al­män­geln sind; für die Gewähr­leis­tungs­frist gel­ten die gesetz­li­chen Fristen.

(2) Die Gewähr­leis­tungs­frist beginnt mit dem Lie­fer­da­tum. Wer­den Betriebs- oder War­tungs­an­wei­sun­gen des Ver­käu­fers nicht befolgt, Ände­run­gen an den Pro­duk­ten vor­ge­nom­men, Tei­le aus­ge­wech­selt oder Ver­brauchs­ma­te­ria­li­en ver­wen­det, die nicht den Ori­gi­nal­spe­zi­fi­ka­tio­nen ent­spre­chen, so ent­fällt jede Gewährleistung.

(3) Der Käu­fer muss dem Ver­käu­fer Män­gel unver­züg­lich, spä­tes­tens jedoch inner­halb einer Woche nach Ein­gang des Lie­fer­ge­gen­stan­des schrift­lich mit­tei­len. Män­gel, die auch nach sorg­fäl­ti­ger Prü­fung inner­halb die­ser Frist nicht ent­deckt wer­den kön­nen, sind dem Ver­käu­fer unver­züg­lich nach Ent­de­ckung schrift­lich mitzuteilen.

Der Ver­käu­fer behält sich nach sei­ner Wahl Nach­bes­se­rung vor. Dies kann in der Wei­se gesche­hen dass:

a) das schad­haf­te Teil bzw. Gerät zur Repa­ra­tur und anschlie­ßen­der Rück­sen­dung an den Ver­käu­fer geschickt wird;

b) der Käu­fer das schad­haf­te Teil bzw. Gerät bereit­hält und ein Service–Techniker des Ver­käu­fers zum Käu­fer geschickt wird, um die Repa­ra­tur vorzunehmen.

Falls der Käu­fer ver­langt, dass Gewähr­leis­tungs­ar­bei­ten an einem von ihm bestimm­ten Ort vor­ge­nom­men wer­den, kann der Ver­käu­fer die­sem Ver­lan­gen ent­spre­chen, wobei unter die Gewähr­leis­tung fal­len­de Tei­le nicht berech­net wer­den, wäh­rend Arbeits­zeit und Rei­se­kos­ten zu den Stan­dard­sät­zen des Ver­käu­fers zu bezah­len sind.

(4) Schlägt die Nach­bes­se­rung nach ange­mes­se­ner Frist fehl, kann der Käu­fer nach sei­ner Wahl Her­ab­set­zung der Ver­gü­tung oder Rück­gän­gig­ma­chung des Ver­tra­ges verlangen.

(5) Eine Haf­tung für nor­ma­le Abnut­zung ist ausgeschlossen,

(6) Gewährs­leis­tungs­an­sprü­che gegen den Ver­käu­fer ste­hen nur dem unmit­tel­ba­ren Käu­fer zu und sind nicht abtretbar.

(7) Die vor­ste­hen­den Absät­ze ent­hal­ten abschlie­ßend die Gewähr­leis­tung für die Pro­duk­te und schlie­ßen sons­ti­ge Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che jeg­li­cher Art aus. Dies gilt nicht für Scha­dens­er­satz­an­sprü­che aus Eigen­schafts­zu­si­che­run­gen, die den Käu­fer gegen das Risi­ko von Män­gel­fol­ge­schä­den absi­chern sol­len.
§ 7 Zusätz­li­che Arbeiten

Etwai­ge not­wen­di­ge Elek­tro- oder Anschluss­ar­bei­ten bzw. vor­be­rei­ten­de Arbei­ten fal­len nicht in den Ver­ant­wor­tungs­be­reich des Ver­käu­fers und gehen stets zu Las­ten des Käu­fers auf des­sen Rech­nung.
§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zu Erfül­lung aller For­de­run­gen (ein­schließ­lich sämt­li­cher Sal­do­for­de­run­gen aus Kon­to­kor­rent), die dem Ver­käu­fer aus jedem Rechts­grund gegen den Käu­fer jetzt oder künf­tig zuste­hen, wer­den dem Ver­käu­fer die fol­gen­den Sicher­hei­ten gewährt, die er auf Ver­lan­gen nach sei­ner Wahl frei­ge­ben wird, soweit ihr Wert die For­de­rung nach­hal­tig um mehr als 20 % übersteigt.

(2) Die Ware bleibt Eigen­tum des Ver­käu­fers, Ver­ar­bei­tung oder Umbil­dung erfol­gen stets für den Ver­käu­fer als Her­stel­ler, jedoch ohne Ver­pflich­tung für ihn. Erlischt das (Mit)-Eigentum des Ver­käu­fers durch Ver­bin­dung, so wird bereits jetzt ver­ein­bart, dass das (Mit)-Eigentum des Käu­fers an der ein­heit­li­chen Sache wert­an­teil­mä­ßig (Rech­nungs­wert) auf den Ver­käu­fer über­geht. Der Käu­fer ver­wahrt das (Mit)-Eigentum des Ver­käu­fers unent­gelt­lich. Ware, an der dem Ver­käu­fer (Mit)-Eigentum zusteht, wird im fol­gen­den als Vor­be­halts­wa­re bezeichnet.

(3) Der Käu­fer ist berech­tigt, die Vor­be­halts­wa­re im ord­nungs­ge­mä­ßen Geschäfts­ver­kehr zu ver­ar­bei­ten und zu ver­äu­ßern, solan­ge er nicht in Ver­zug ist. Ver­pfän­dun­gen oder Siche­rungs­über­eig­nun­gen sind unzu­läs­sig. Die aus dem Wei­ter­ver­kauf oder einem sons­ti­gen Rechts­grund (Ver­si­che­rung, uner­laub­te Hand­lung) bezüg­lich der Vor­be­halts­wa­re ent­ste­hen­den For­de­run­gen (ein­schließ­lich sämt­li­cher Sal­do­for­de­run­gen aus Kon­to­kor­rent) tritt der Käu­fer bereits jetzt siche­rungs­hal­ber in vol­lem Umfang an den Ver­käu­fer ab. Der Ver­käu­fer ermäch­tigt ihn wider­ruf­lich, die an den Ver­käu­fer abge­tre­te­nen For­de­run­gen für des­sen Rech­nung im eige­nen Namen ein­zu­zie­hen. Die­se Ein­zie­hungs­er­mäch­ti­gung kann nur wider­ru­fen wer­den, wenn der Käu­fer sei­ne Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen nicht ord­nungs­ge­mäß nachkommt.

(4) Bei Zugrif­fen Drit­ter auf die Vor­be­halts­wa­re wird der Käu­fer auf das Eigen­tum des Ver­käu­fers hin­wei­sen und die­sen unver­züg­lich benachrichtigen.

(5) Bei ver­trags­wid­ri­gem Ver­hal­ten des Käu­fers – ins­be­son­de­re Zah­lungs­ver­zug – ist der Ver­käu­fer berech­tigt, die Vor­be­halts­wa­re zurück­zu­neh­men oder gege­be­nen­falls Abtre­tung der Her­aus­ga­be­an­sprü­che des Käu­fers gegen Drit­te zu ver­lan­gen. In der Zurück­nah­me sowie in der Pfän­dung der Vor­be­halts­wa­re durch den Ver­käu­fer liegt – soweit nicht das Abzah­lungs­ge­setz Anwen­dung fin­det – kein Rück­tritt vom Ver­trag.
§ 9 Zahlung

(1) Soweit nicht anders ver­ein­bart, ist die Rech­nung des Ver­käu­fers sofort nach Rech­nungs­stel­lung ohne Abzug zahlbar.

(2) Eine Zah­lung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Ver­käu­fer über den Betrag ver­fü­gen kann. Im Fal­le von Schecks gilt die Zah­lung erst als erfolgt, wenn der Scheck ein­ge­löst wird.

(3) Gerät der Käu­fer in Ver­zug, so ist der Ver­käu­fer berech­tigt, von dem betref­fen­den Zeit­punkt ab Zin­sen in Höhe des von den Geschäfts­ban­ken berech­ne­ten Zins­sat­zes für offe­ne Kon­to­kor­rent­kre­di­te zuzüg­lich der gesetz­li­chen Umsatz­steu­er zu berech­nen. Sie sind dann nied­ri­ger anzu­set­zen, wenn der Käu­fer eine gerin­ge­re Belas­tung nachweist.

(4) Wenn dem Ver­käu­fer Umstän­de bekannt wer­den, die die Kre­dit­wür­dig­keit des Käu­fers in Fra­ge stel­len, ins­be­son­de­re einen Scheck nicht ein­löst oder sei­ne Zah­lun­gen ein­stellt, oder wenn dem Ver­käu­fer ande­re Umstän­de bekannt wer­den, die die Kre­dit­wür­dig­keit des Käu­fers in Fra­ge stel­len, so ist der Ver­käu­fer berech­tigt, die gesamt Rest­schuld fäl­lig zu stel­len, auch wenn er Schecks ange­nom­men hat. Der Ver­käu­fer ist in die­sem Fal­le außer­dem berech­tigt, Vor­aus­zah­lun­gen oder Sicher­heits­leis­tung zu verlangen.

(5) Der Käu­fer ist zur Auf­rech­nung, Zurück­be­hal­tung oder Min­de­rung, auch wenn Män­gel­rü­gen oder Gegen­an­sprü­che gel­tend gemacht wer­den, nur berech­tigt, wenn die Gegen­an­sprü­che rechts­kräf­tig fest­ge­stellt wor­den oder unstrei­tig sind.
§ 10 Konstruktionsänderungen

Der Ver­käu­fer behält sich das Recht vor, jeder­zeit Kon­struk­ti­ons­än­de­run­gen vor­zu­neh­men; er ist jedoch nicht ver­pflich­tet, der­ar­ti­ge Ände­run­gen auch an bereits aus­ge­lie­fer­ten Pro­duk­ten vor­zu­neh­men.
§ 11 Geheimhaltung

Falls nicht aus­drück­lich schrift­lich etwas ande­res ver­ein­bart ist, gel­ten die dem Ver­käu­fer im Zusam­men­hang mit Bestel­lun­gen unter­brei­te­ten Infor­ma­tio­nen nicht als ver­trau­lich.
§ 12 Haftungsbeschränkung

Scha­dens­er­satz­an­sprü­che aus Unmög­lich­keit der Leis­tung, aus posi­ti­ver For­de­rungs­ver­let­zung, aus Ver­schul­den bei Ver­trags­schluss und aus uner­laub­ter Hand­lung sind sowohl gegen den Ver­käu­fer als auch gegen des­sen Erfül­lungs- bzw. Ver­rich­tungs­ge­hil­fen aus­ge­schlos­sen, soweit nicht vor­sätz­li­ches oder grob fahr­läs­si­ges Han­deln vor­liegt.
§ 13 Anwend­ba­res Recht, Gerichts­stand, Teilnichtigkeit

(1) Für die­se Geschäfts­be­din­gun­gen und die gesam­te Rechts­be­zie­hung zwi­schen Ver­käu­fer und Käu­fer gilt das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutschland.

(2) Soweit der Käu­fer Voll­kauf­mann im Sin­ne des Han­dels­ge­setz­buchs, juris­ti­sche Per­son öffent­li­chen Rechts oder öffent­lich – recht­li­ches Son­der­ver­mö­gen ist, ist 56727 May­en aus­schließ­li­cher Gerichts­stand für alle sich aus dem Ver­trags­ver­hält­nis unmit­tel­bar oder mit­tel­bar erge­ben­den Streitigkeiten.

(3) Soll­te eine Bestim­mung in die­sen Geschäfts­be­din­gun­gen oder eine Bestim­mung im Rah­men sons­ti­ger Ver­ein­ba­run­gen unwirk­sam sein oder wer­den, so wird hier­von die Wirk­sam­keit aller sons­ti­gen Bestim­mun­gen oder Ver­ein­ba­run­gen nicht berührt.

Zusätz­li­che Bedin­gun­gen für Bearbeitungsaufträge

§ 14 Material

(1) Für Son­der­werk­zeu­ge, Leh­ren, Vor­rich­tun­gen usw., die wir beschaf­fen müs­sen, behal­ten wir uns eine ent­spre­chen­de Berech­nung vor. Sie blei­ben unser Eigentum.

(2) Ver­pflich­tun­gen des Bestellers

Der Bestel­ler stellt uns die zur Bear­bei­tung vor­ge­se­he­nen Tei­le oder die von ihm bei­zu­stel­len­den Mate­ria­li­en frei unse­rem Werk zur Verfügung.

Er über­mit­telt uns eine Ver­sand­an­zei­ge unter Anga­be unse­rer Auf­trags- bzw. Ange­bots – Num­mer. Der Bestel­ler gibt uns die genaue Werk­stoff­be­zeich­nung mit Anga­be der Fes­tig­keit, den Ver­wen­dungs­zweck, und soweit für die Bear­bei­tung erfor­der­lich, auch die che­mi­sche Ana­ly­se an.

Die bei­gestell­ten Mate­ria­li­en sind uns maß­hal­tig, schlag­frei­lau­fend sowie sau­ber geputzt und gerich­tet mit nor­ma­len Bear­bei­tungs­zu­ga­ben anzu­lie­fern. Außer­dem ist vor­aus­ge­setzt, dass sich aus Art und Ver­hal­ten der zu bear­bei­ten­den Tei­le kei­ne Schwie­rig­kei­ten erge­ben, die die Bear­bei­tung beein­träch­ti­gen, wie z.B. Lun­ker­stel­len, Ver­zug oder Riss­bil­dung bei Warm­be­hand­lung, Frei­wer­den von Span­nun­gen, nicht schweiß­ba­res Material.

Wer­den die vor­ste­hen­den Vor­aus­set­zun­gen nicht erfüllt, kön­nen wir die Kos­ten für Mehr­ar­beit oder Ersatz berech­nen oder vom Ver­trag zurück­tre­ten, wobei der Bestel­ler einen ent­spre­chen­den Teil der Ver­gü­tung zu zah­len hat.

Bei der Bear­bei­tung anfal­len­des Abfall­ma­te­ri­al wird – wenn nicht anders ver­ein­bart ist – unser Eigen­tum. Der Gegen­wert hier­für wur­de in der Preis­bil­dung berück­sich­tigt.
§ 15 Lieferzeit

a)Die Bear­bei­tungs­frist beginnt – Eini­gung der Par­tei­en vor­aus­ge­setzt – mit der Absen­dung der Auf­trags­be­stä­ti­gung, jedoch nicht vor Ein­gang der zu bear­bei­ten­den Werkstücke,

Bei­brin­gung der vom Bestel­ler zu beschaf­fen­den Unter­la­gen, Geneh­mi­gun­gen, Frei­ga­ben und Ein­gang der ver­ein­bar­ten Anzahlung.

b) Die Bear­bei­tungs­frist ist ein­ge­hal­ten, wenn bis zu ihrem Ablauf der bear­bei­te­te Gegen­stand unser Werk ver­las­sen hat oder die Ver­sand­be­reit­schaft mit­ge­teilt ist. – Teil­lie­fe­run­gen sind zulässig.

c) Die Bear­bei­tungs­frist ver­län­gert sich ange­mes­sen beim Ein­tritt unvor­her­ge­se­he­ner Hin­der­nis­se, die außer­halb unse­res Wil­lens lie­gen – gleich­viel, ob in unse­rem Werk oder bei unse­ren etwai­gen Sub­un­ter­neh­men ein­ge­tre­ten –, z.B. Streik, Aus­sper­rung, Betriebsstörungen.

Die vor­be­zeich­ne­ten Umstän­de sind auch dann von uns nicht zu ver­tre­ten, wenn sie wäh­rend eines bereits vor­lie­gen­den Ver­zu­ges ein­tre­ten. Beginn und Ende der­ar­ti­ger Hin­der­nis­se wer­den wir in wich­ti­gen Fäl­len dem Bestel­ler unver­züg­lich mitteilen.

d) Eine Ver­zugs­ent­schä­di­gung wird nicht gewährt, es sei denn, dass im Ein­zel­fall eine Son­der­ver­ein­ba­rung getrof­fen wird.
§ 16 Versicherung

Auf Wunsch des Bestel­lers sind wir befreit, für die Zeit, in der sich der zu bear­bei­ten­de Gegen­stand in unse­rem Werk befin­det, für des­sen Rech­nung die von ihm gewünsch­ten Ver­si­che­run­gen abzu­schlie­ßen.
§ 17 Abnahme

Nach Been­di­gung der Bear­bei­tung ist das Werk vom Bestel­ler in unse­rem Werk abzu­neh­men. Die Abnah­me­be­reit­schaft wer­den wir dem Bestel­ler schrift­lich mit­tei­len. Zei­gen sich bei der Abnah­me Män­gel, so besei­ti­gen wir die­se im Rah­men unse­rer Gewährleistung.

Unwe­sent­li­che Män­gel ent­bin­den den Bestel­ler unbe­scha­det sei­ner Rech­te nach § 7 die­ser Bedin­gun­gen nicht von der Abnahme.

Wird die Abnah­me aus von uns nicht zu ver­tre­ten­den Umstän­den nicht durch­ge­führt, so gilt das Werk eine Woche nach Absen­dung unse­rer Nach­richt über die Abnah­me­be­reit­schaft als abgenommen.

Beson­de­re Abnah­me­prü­fun­gen müs­sen bei Bestel­lung ver­ein­bart wer­den; die Kos­ten sol­cher Prü­fun­gen trägt der Bestel­ler.
§ 18 Haftung

Wir wer­den unse­re Leis­tun­gen mit der in eige­nen Din­gen übli­chen Sorg­falt erbrin­gen. Für man­gel­haf­te Bear­bei­tun­gen haf­ten wir in der Wei­se, dass wir durch Nach­bes­se­rung oder, wenn dies nicht mög­lich ist, oder nicht zumut­bar erscheint, durch Bear­bei­tung eines vom Bestel­ler für uns unent­gelt­lich zu beschaf­fen­den Ersatz­stü­ckes den Man­gel beheben.

Anstel­le einer Nach­bes­se­rung oder Neu­be­ar­bei­tung steht es uns frei, dem Bestel­ler zur Abgel­tung sei­ner Ansprü­che den ihm auf­grund von Män­geln nach­weis­bar ent­stan­de­nen Scha­den zu erset­zen, jedoch maxi­mal begrenzt auf die Höhe des Bearbeitungsentgelts.

Die­se Fest­stel­lung von Män­geln ist uns unver­züg­lich zu mel­den. Für die Besei­ti­gung von Män­geln ist uns die erfor­der­li­che Zeit und Gele­gen­heit zu gewäh­ren, andern­falls sind wir von der Män­gel­haf­tung befreit.

Soll­ten in sons­ti­ger Wei­se als durch man­gel­haf­te Bear­bei­tung Schä­den an dem zu bear­bei­ten­den Gegen­stand ent­ste­hen, die wir schuld­haft ver­ur­sacht haben, gilt vor­ste­hen­de Rege­lung entsprechend.

Unse­re Haf­tung – gleich aus wel­chem Rechts­grund – ist ins­ge­samt auf die Höhe des für die Bear­bei­tung erhal­te­nen Ent­gelts begrenzt.

Wir haf­ten nicht für Män­gel, die sich aus Art und Ver­hal­ten der Werk­stof­fe bei der Bear­bei­tung erge­ben (z.B. Lun­ker­stel­len, Ver­zug oder Riss­bil­dung bei Warm­be­hand­lung, Frei­wer­den von Span­nun­gen, nicht schweiß­ba­res Material).

Wer­den die Werk­stof­fe auf­grund ihres Ver­hal­tens oder auf­grund von Mate­ri­al­feh­lern unbrauch­bar, so ist uns für die bereits durch­ge­führ­te Bear­bei­tung ein ent­spre­chen­der Teil der ver­ein­bar­ten Ver­gü­tung zu zahlen.

Für die Rich­tig­keit der vom Bestel­ler zu lie­fern­den Unter­la­gen, Zeich­nun­gen, Model­le, Leh­ren, Mus­ter oder der­glei­chen, ist die­ser aus­schließ­lich selbst verantwortlich.

Unse­re Haf­tung ent­fällt, wenn sei­tens des Bestel­lers oder eines Drit­ten etwai­ge Män­gel besei­tigt werden.

Eine Haf­tung über­neh­men wir auf die Dau­er von 6 Mona­ten gerech­net ab Abnah­me gemäß § 6. Das Recht des Bestel­lers Ansprü­che aus Män­geln gel­tend zu machen, ver­jährt vom Zeit­punkt der recht­mä­ßi­gen Rüge an in 3 Mona­ten, frü­hes­tens jedoch mit Ablauf der vor­ge­nann­ten sechs­mo­na­ti­gen Frist.

Die vor­ste­hen­den Bestim­mun­gen gel­ten ent­spre­chend, wenn die Nach­bes­se­rung oder die Neu­be­ar­bei­tung eines Ersatz­stü­ckes man­gel­haft ist.
§ 19 Rücktritt

a) Dem Bestel­ler steht ein Rück­tritts­recht zu, wenn uns die Aus­füh­rung der Bestel­lung unmög­lich wird, wenn wir im Fal­le eines Ver­zu­ges eine uns mit Rück­tritt­san­dro­hung gesetz­te ange­mes­se­ne Nach­frist für die Behe­bung eines von uns zu ver­tre­ten­den Man­gels im Sin­ne die­ser Bedin­gun­gen schuld­haft frucht­los ver­strei­chen las­sen oder wenn sich die Behe­bung des Man­gels als unmög­lich erweist. Tritt die Unmög­lich­keit wäh­rend eines Annah­me­ver­zu­ges oder durch Ver­schul­den des Bestel­lers ein, so bleibt die­ser zur Zah­lung der ver­ein­bar­ten Ver­gü­tung verpflichtet.

b) Für den Fall unvor­her­ge­se­he­ner Ereig­nis­se im Sin­ne des § 15 die­ser Bestim­mun­gen und für den Fall nach­träg­lich sich her­aus­stel­len­der Unmög­lich­keit der Aus­füh­rung sind wir berech­tigt ganz oder teil­wei­se vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten. In die­sem Fall sind die uns bis zum Rück­tritt ange­fal­le­nen Kos­ten zu ver­gü­ten.
§ 20 Erfüllungsort

Erfül­lungs­ort für die Leis­tung ist der Sitz unse­res mit der Bear­bei­tung beauf­trag­ten Wer­kes. Erfül­lungs­ort für die Zah­lung ist der Sitz unse­rer Gesellschaft.