§ 1 Geltung der Bedingungen
(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Für den Umfang der Leistungen ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Gegenbestätigungen oder Aufträgen des Käufers unter Hinweis auf seine Allgemeine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluß
(1) Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen mit Ausnahme von Reparaturaufträgen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden.
(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
(3) Die Verkaufsangestellten des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche Nebenabredungen zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
§ 3 Preise
(1) Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Verkäufer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
(2) Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Kempten zuzüglich normaler Verpackung und Fracht bis zum Bestimmungsort (Bestimmungsbahnhof).
Bei Änderung der Kostengrundlage durch Erhöhung der Material‑, Lohn- und sonstigen Kosten bis zum Tage der Auslieferung behalten wir uns eine Preiskorrektur vor.
Die Zahlungen sind von Fall zu Fall besonders zu vereinbaren, wobei von einer aufwandnahen Zahlungsweise ausgegangen werden soll.
Bei Überschreitung der Zahlungsfristen werden wir als Jahreszinsen 2 % über dem jeweils gültigen Bundesbankdiskontsatz, mindestens aber 5 % berechnen.
Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nicht möglich. Wir behalten uns vor, die Gestellung geeigneter Sicherheiten zu verlangen.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
(1) Liefertermine oder ‑fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, Maschinenschäden, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Die Liefer- bzw. Bearbeitungsfrist verlängert sich angemessen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.
Der Verkäufer ist berechtigt im Falle von Abs. 2 Satz 1 wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Wenn die Behinderung länger als der Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt.
(4) Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1/2 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Verkäufers.
(5) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
§ 5 Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
§ 6 Gewährleistung
(1) Der Verkäufer gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind; für die Gewährleistungsfrist gelten die gesetzlichen Fristen.
(2) Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung.
(3) Der Käufer muss dem Verkäufer Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch nach sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
Der Verkäufer behält sich nach seiner Wahl Nachbesserung vor. Dies kann in der Weise geschehen dass:
a) das schadhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur und anschließender Rücksendung an den Verkäufer geschickt wird;
b) der Käufer das schadhafte Teil bzw. Gerät bereithält und ein Service–Techniker des Verkäufers zum Käufer geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen.
Falls der Käufer verlangt, dass Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann der Verkäufer diesem Verlangen entsprechen, wobei unter die Gewährleistung fallende Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standardsätzen des Verkäufers zu bezahlen sind.
(4) Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
(5) Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen,
(6) Gewährsleistungsansprüche gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
(7) Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Käufer gegen das Risiko von Mängelfolgeschäden absichern sollen.
§ 7 Zusätzliche Arbeiten
Etwaige notwendige Elektro- oder Anschlussarbeiten bzw. vorbereitende Arbeiten fallen nicht in den Verantwortungsbereich des Verkäufers und gehen stets zu Lasten des Käufers auf dessen Rechnung.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zu Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderung nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
(2) Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers, Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit)-Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit)-Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit)-Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit)-Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
(3) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen.
(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag.
§ 9 Zahlung
(1) Soweit nicht anders vereinbart, ist die Rechnung des Verkäufers sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
(2) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
(3) Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist.
(4) Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamt Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
(5) Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.
§ 10 Konstruktionsänderungen
Der Verkäufer behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen; er ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
§ 11 Geheimhaltung
Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die dem Verkäufer im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.
§ 12 Haftungsbeschränkung
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
§ 13 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person öffentlichen Rechts oder öffentlich – rechtliches Sondervermögen ist, ist 56727 Mayen ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Zusätzliche Bedingungen für Bearbeitungsaufträge
§ 14 Material
(1) Für Sonderwerkzeuge, Lehren, Vorrichtungen usw., die wir beschaffen müssen, behalten wir uns eine entsprechende Berechnung vor. Sie bleiben unser Eigentum.
(2) Verpflichtungen des Bestellers
Der Besteller stellt uns die zur Bearbeitung vorgesehenen Teile oder die von ihm beizustellenden Materialien frei unserem Werk zur Verfügung.
Er übermittelt uns eine Versandanzeige unter Angabe unserer Auftrags- bzw. Angebots – Nummer. Der Besteller gibt uns die genaue Werkstoffbezeichnung mit Angabe der Festigkeit, den Verwendungszweck, und soweit für die Bearbeitung erforderlich, auch die chemische Analyse an.
Die beigestellten Materialien sind uns maßhaltig, schlagfreilaufend sowie sauber geputzt und gerichtet mit normalen Bearbeitungszugaben anzuliefern. Außerdem ist vorausgesetzt, dass sich aus Art und Verhalten der zu bearbeitenden Teile keine Schwierigkeiten ergeben, die die Bearbeitung beeinträchtigen, wie z.B. Lunkerstellen, Verzug oder Rissbildung bei Warmbehandlung, Freiwerden von Spannungen, nicht schweißbares Material.
Werden die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllt, können wir die Kosten für Mehrarbeit oder Ersatz berechnen oder vom Vertrag zurücktreten, wobei der Besteller einen entsprechenden Teil der Vergütung zu zahlen hat.
Bei der Bearbeitung anfallendes Abfallmaterial wird – wenn nicht anders vereinbart ist – unser Eigentum. Der Gegenwert hierfür wurde in der Preisbildung berücksichtigt.
§ 15 Lieferzeit
a)Die Bearbeitungsfrist beginnt – Einigung der Parteien vorausgesetzt – mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang der zu bearbeitenden Werkstücke,
Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und Eingang der vereinbarten Anzahlung.
b) Die Bearbeitungsfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der bearbeitete Gegenstand unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. – Teillieferungen sind zulässig.
c) Die Bearbeitungsfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen – gleichviel, ob in unserem Werk oder bei unseren etwaigen Subunternehmen eingetreten –, z.B. Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen.
Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Besteller unverzüglich mitteilen.
d) Eine Verzugsentschädigung wird nicht gewährt, es sei denn, dass im Einzelfall eine Sondervereinbarung getroffen wird.
§ 16 Versicherung
Auf Wunsch des Bestellers sind wir befreit, für die Zeit, in der sich der zu bearbeitende Gegenstand in unserem Werk befindet, für dessen Rechnung die von ihm gewünschten Versicherungen abzuschließen.
§ 17 Abnahme
Nach Beendigung der Bearbeitung ist das Werk vom Besteller in unserem Werk abzunehmen. Die Abnahmebereitschaft werden wir dem Besteller schriftlich mitteilen. Zeigen sich bei der Abnahme Mängel, so beseitigen wir diese im Rahmen unserer Gewährleistung.
Unwesentliche Mängel entbinden den Besteller unbeschadet seiner Rechte nach § 7 dieser Bedingungen nicht von der Abnahme.
Wird die Abnahme aus von uns nicht zu vertretenden Umständen nicht durchgeführt, so gilt das Werk eine Woche nach Absendung unserer Nachricht über die Abnahmebereitschaft als abgenommen.
Besondere Abnahmeprüfungen müssen bei Bestellung vereinbart werden; die Kosten solcher Prüfungen trägt der Besteller.
§ 18 Haftung
Wir werden unsere Leistungen mit der in eigenen Dingen üblichen Sorgfalt erbringen. Für mangelhafte Bearbeitungen haften wir in der Weise, dass wir durch Nachbesserung oder, wenn dies nicht möglich ist, oder nicht zumutbar erscheint, durch Bearbeitung eines vom Besteller für uns unentgeltlich zu beschaffenden Ersatzstückes den Mangel beheben.
Anstelle einer Nachbesserung oder Neubearbeitung steht es uns frei, dem Besteller zur Abgeltung seiner Ansprüche den ihm aufgrund von Mängeln nachweisbar entstandenen Schaden zu ersetzen, jedoch maximal begrenzt auf die Höhe des Bearbeitungsentgelts.
Diese Feststellung von Mängeln ist uns unverzüglich zu melden. Für die Beseitigung von Mängeln ist uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, andernfalls sind wir von der Mängelhaftung befreit.
Sollten in sonstiger Weise als durch mangelhafte Bearbeitung Schäden an dem zu bearbeitenden Gegenstand entstehen, die wir schuldhaft verursacht haben, gilt vorstehende Regelung entsprechend.
Unsere Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist insgesamt auf die Höhe des für die Bearbeitung erhaltenen Entgelts begrenzt.
Wir haften nicht für Mängel, die sich aus Art und Verhalten der Werkstoffe bei der Bearbeitung ergeben (z.B. Lunkerstellen, Verzug oder Rissbildung bei Warmbehandlung, Freiwerden von Spannungen, nicht schweißbares Material).
Werden die Werkstoffe aufgrund ihres Verhaltens oder aufgrund von Materialfehlern unbrauchbar, so ist uns für die bereits durchgeführte Bearbeitung ein entsprechender Teil der vereinbarten Vergütung zu zahlen.
Für die Richtigkeit der vom Besteller zu liefernden Unterlagen, Zeichnungen, Modelle, Lehren, Muster oder dergleichen, ist dieser ausschließlich selbst verantwortlich.
Unsere Haftung entfällt, wenn seitens des Bestellers oder eines Dritten etwaige Mängel beseitigt werden.
Eine Haftung übernehmen wir auf die Dauer von 6 Monaten gerechnet ab Abnahme gemäß § 6. Das Recht des Bestellers Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt vom Zeitpunkt der rechtmäßigen Rüge an in 3 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der vorgenannten sechsmonatigen Frist.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn die Nachbesserung oder die Neubearbeitung eines Ersatzstückes mangelhaft ist.
§ 19 Rücktritt
a) Dem Besteller steht ein Rücktrittsrecht zu, wenn uns die Ausführung der Bestellung unmöglich wird, wenn wir im Falle eines Verzuges eine uns mit Rücktrittsandrohung gesetzte angemessene Nachfrist für die Behebung eines von uns zu vertretenden Mangels im Sinne dieser Bedingungen schuldhaft fruchtlos verstreichen lassen oder wenn sich die Behebung des Mangels als unmöglich erweist. Tritt die Unmöglichkeit während eines Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
b) Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des § 15 dieser Bestimmungen und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung sind wir berechtigt ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall sind die uns bis zum Rücktritt angefallenen Kosten zu vergüten.
§ 20 Erfüllungsort
Erfüllungsort für die Leistung ist der Sitz unseres mit der Bearbeitung beauftragten Werkes. Erfüllungsort für die Zahlung ist der Sitz unserer Gesellschaft.